Satzung des Spielraum LE e.V.

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stuvar
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Satzung des Spielraum LE e.V.

Beitrag von stuvar »

Die Satzung ist jetzt über https://rollenspielraum.de/satzung/ erreichbar.

Satzung Spielraum LE e.V.

§1 (Name und Sitz)
1) Der Verein führt den Namen Spielraum LE, nach der Eintragung ergänzt durch den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).

2) Der Sitz des Vereins ist Leipzig.

§2 (Vereinsziele)
1) Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke und der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere durch Realisierung und Förderung von Projekten und Veranstaltungen im Bereich des Rollenspiels, welche Jugendliche und Erwachsene zum Rollenspiel hinführen und ihnen so ein integratives und kommunikatives Zusammentreffen ermöglichen.

2) Hierdurch sollen bei den Teilnehmern Sozialkompetenzen geschult, die Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft verbessert und ein Verständnis für komplexe Zusammenhänge geweckt werden.

3) Eine Änderung der Vereinsziele darf nur im Rahmen des §3.1 erfolgen.

§3 (Gemeinnützigkeit)
1) Spielraum LE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51. ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke.

2) Die Mittel des Spielraum LE sind ausschließlich zu Zwecken zu verwenden, die in der Satzung festgelegt sind. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwaig eingebrachter Vermögenswerte.

§4 (Mitglieder des Vereins)
1) Mitglieder können alle Bürger humanistischer Gesinnung werden, sofern sie nicht gegen die Satzung des Vereines handeln.

2) Die Mitgliedschaft wird nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Minderjährige benötigen die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach billigem Ermessen. Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Tag des Aufnahmebeschlusses folgt.

3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie der Auflösung des Vereins. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet zum 1. des folgenden Monats. Über den Austritt entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

4) Wenn ein Mitglied in erheblichem Umfang gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins verstößt, das Ansehen des Vereins schwer schädigt oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zwischen der Entscheidung über den Ausschluss und der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme soll ein Zeitraum von 2 Wochen liegen.

§5 (Organe und Struktur des Vereins)
1) Die Organe des Vereines sind:
• der Vorstand (bestehend aus Vorsitzendem, Stellvertreter des Vorsitzenden und dem Kassenwart)
• und die Mitgliederversammlung (bestehend aus jedem Vereinsmitglied).

2) Abteilungen des Vereins sind zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Projekte, welche nur als Projekte benannt werden. Projekte können durch Vereinsmitglieder initiiert werden oder als bestehende Projekte beitreten.

§6 (Mitgliederversammlung)
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 21 Tagen einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung des dem Einladungsschreiben folgenden Tages.

3) Bei Bedarf kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung von den Mitgliedern (mind. ¼ aller Mitglieder) unter Berücksichtigung von der in §6.2 genannten Frist einberufen werden.

4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Versammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Vertreter und bei dessen Verhinderung vom Kassenwart geleitet. Abweichend hiervon können die anwesenden Mitglieder aus ihrer Mitte einen anderen Versammlungsleiter wählen. Beschlüsse werden, insofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichstand gilt der Antrag als abgelehnt.

Abweichend hiervon bedarf die Entscheidung über die Änderung der Satzung sowie die Entscheidung über die Vereinsauflösung einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

§7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
1) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand aus den Reihen ihrer Mitglieder. Gewählt sind Personen, die sich ordnungsgemäß zur Wahl gestellt haben und die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzettel statt.

3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen, so dies auf der Tagesordnung angekündigt wurde.

4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes sowie den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

5) Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich einen Mitgliedsbeitrag.

6) Die Mitgliederversammlung hat Änderungen der Satzung, Geschäftsordnung und die Vereinsauflösungen zu beschließen.

7) Die Mitgliederversammlung beschließt über Fragen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.

§8 (Der Vorstand)
1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen (Vorsitzendem, Stellvertreter des Vorsitzenden, Kassenwart). Die Amtszeit ist jährlich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange weiter im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig.

2) Die Vorstandsmitglieder werden entsprechend ihres Amtes von der Mitgliederversammlung gewählt.

3) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

4) Vorstandssitzungen finden mindestens 2 Mal jährlich statt.

5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, sowie dem Kassenwart vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.

6) Der Vorstand verwaltet und verfügt über die Gelder des Vereins. Er hat dabei entsprechend den Zielen des Vereins zu handeln.

7) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

8) Der Kassenwart führt den Zahlungsverkehr und die Vereinskonten, überwacht die Einkünfte und den Eingang der Mitgliedsbeiträge. Dabei wird von ihm über sämtliche Zahlungen Buch geführt. Am Ende des Geschäftsjahres erstellt der Kassenwart einen Kassenbericht.

§9 (Vereinsfinanzierung)
1) Der Verein finanziert sich über:
• Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen
• Mitgliedsbeiträge
• Spenden
• Zuwendungen Dritter (z.B. Schenkungen, Überlassungen)

Spenden von Einzelpersonen, Institutionen, Vereinen, Verbänden, Parteien und Organisationen können nur entgegen genommen werden, wenn der Spender keine der Satzung des Spielraum LE widersprechende Bedingung mit seiner Spende verbindet.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, an einen Folgeverein oder einen anderen Verein, der Kinder- und Jugendförderung. Diese haben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51.ff. AO) zu verfolgen.

Stand: Januar 2010
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